Satzung / Устав Общества
Deutsch-Russischer Kulturverein e.V.
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Russischer Kulturverein“.
1) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz «e.V.»
2) Der Sitz des Vereins ist Minden.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist Förderung der Bildung und Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1) Förderung und Pflege der Deutsch-Russischen Kulturgeschichte.
1) Förderung der sprachlichen, kulturellen und künstlerisch-ästhetischer Bildung.
2) Förderung der freien Kinder- und Jugendpflege, Sport- und Freizeitaktivitäten.
3) Förderung von Talenten und künstlerisch begabter Persönlichkeiten.
4) Förderung kultureller Vielfalt und Akzeptanz.
5) Förderung der Völkerverständigung und des internationalen Kulturaustauschs.
6) Durchführung von internationalen Fest- und Kulturveranstaltungen.
7) Durchführung von Bildungsreisen und internationalen Begegnungen.
8) Organisation und Unterhaltung eines Soziokulturellen Zentrums.
9) Bereicherung der Gesellschaft und des multikulturellen Standorts Minden.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Verein haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter einstellen.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 5 trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist
die Haushaltslage des Vereins.
5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist
der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,
hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.
6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen
und geändert wird.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
2) Die Mitglieder des Vereins identifizieren sich mit den Zielen des Vereins.
3) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
4) Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch Zuwahl geeigneter Personen seitens
der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes und Zustimmung der Gewählten.
5) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
6) Fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch Anmeldung beim Vorstand und
Bestätigung durch diesen.
7) Fördernde Mitglieder nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil, haben gegenüber dem
Verein regelmäßig keine Rechte und Pflichten und unterliegen nicht der Vereinsgewalt.
Sie haben kein Stimmrecht.
8) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
9) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
10)Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied.
2) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende
des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten.
4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung
zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 10 Beiträge
1) Von den Mitgliedern werden nach Bedarf Beiträge erhoben.
1) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung
1) der Vorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
1) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
die Wahl und Abwahl des Vorstands
Entlastung des Vorstands
Entgegennahme der Berichte des Vorstands
Wahl des/der Kassenprüfers/innen
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden
Geschäftsjahres statt.
3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
5) Die Einladung kann schriftlich per Post oder auch per unsignierter E-Mail erfolgen.
6) Per E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die Ihre E-Mail-Adresse ausdrücklich zu
diesem Zweck mitgeteilt haben.
7) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
8) Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem
Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse gerichtet war.
9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
10) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
11) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
12) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein
Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
13) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
14) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
15) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
16) Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
17) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
18) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der
1) 1. und 2. Vorsitzenden
1) dem Geschäftsführer und
2) dem/der Kassierer/in
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren
gewählt.
1) Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
2) Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§ 14 Kassenprüfung
1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 (einem) Jahr eine/n
Kassenprüfer/in.
1) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
2) Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den:
1) Museumsverein für Russlanddeutsche Kultur und Volkskunde e. V.
2) und den Christlichen Schulförderverein Minden e.V.
die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Minden, den 20.12.2016