Vereinssatzung

Satzung / Устав Общества

Deutsch-Russischer Kulturverein e.V.

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Russischer Kulturverein“.

1) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz «e.V.»

2) Der Sitz des Vereins ist Minden.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist Förderung der Bildung und Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1) Förderung und Pflege der Deutsch-Russischen Kulturgeschichte.

1) Förderung der sprachlichen, kulturellen und künstlerisch-ästhetischer Bildung.

2) Förderung der freien Kinder- und Jugendpflege, Sport- und Freizeitaktivitäten.

3) Förderung von Talenten und künstlerisch begabter Persönlichkeiten.

4) Förderung kultureller Vielfalt und Akzeptanz.

5) Förderung der Völkerverständigung und des internationalen Kulturaustauschs.

6) Durchführung von internationalen Fest- und Kulturveranstaltungen.

7) Durchführung von Bildungsreisen und internationalen Begegnungen.

8) Organisation und Unterhaltung eines Soziokulturellen Zentrums.

9) Bereicherung der Gesellschaft und des multikulturellen Standorts Minden.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Verein haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter einstellen.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 5 trifft der Vorstand.

Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer

angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist

die Haushaltslage des Vereins.

5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist

der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,

hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.

6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch

die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten

nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,

wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,

nachgewiesen werden.

8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten

Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen

und geändert wird.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

2) Die Mitglieder des Vereins identifizieren sich mit den Zielen des Vereins.

3) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

4) Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch Zuwahl geeigneter Personen seitens

der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes und Zustimmung der Gewählten.

5) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

6) Fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch Anmeldung beim Vorstand und

Bestätigung durch diesen.

7) Fördernde Mitglieder nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil, haben gegenüber dem

Verein regelmäßig keine Rechte und Pflichten und unterliegen nicht der Vereinsgewalt.

Sie haben kein Stimmrecht.

8) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

9) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

10)Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in

die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied.

2) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende

des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind

insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung

satzungsmäßiger Pflichten.

4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

5) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung

zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die

Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 10 Beiträge

1) Von den Mitgliedern werden nach Bedarf Beiträge erhoben.

1) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung

1) der Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

1) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

 die Wahl und Abwahl des Vorstands

 Entlastung des Vorstands

 Entgegennahme der Berichte des Vorstands

 Wahl des/der Kassenprüfers/innen

 Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in

Berufungsfällen

 sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem

Gesetz ergeben.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden

Geschäftsjahres statt.

3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von

Gründen verlangt.

4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem

Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

5) Die Einladung kann schriftlich per Post oder auch per unsignierter E-Mail erfolgen.

6) Per E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die Ihre E-Mail-Adresse ausdrücklich zu

diesem Zweck mitgeteilt haben.

7) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

8) Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem

Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse gerichtet war.

9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

10) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

11) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

12) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein

Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

13) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

14) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von

2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

15) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

16) Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

17) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

18) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der

1) 1. und 2. Vorsitzenden

1) dem Geschäftsführer und

2) dem/der Kassierer/in

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren

gewählt.

1) Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.

2) Wiederwahl ist zulässig.

3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 14 Kassenprüfung

1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 (einem) Jahr eine/n

Kassenprüfer/in.

1) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

2) Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins an den:

1) Museumsverein für Russlanddeutsche Kultur und Volkskunde e. V.

2) und den Christlichen Schulförderverein Minden e.V.

die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

verwenden hat.

Minden, den 20.12.2016